( § 36 AngG, Art 48 EGV ) Wird einem Objektleiter eines Reinigungsunternehmens mit Konkurrenzklausel untersagt, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers auszuüben, sich an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu beteiligen oder mit einem solchen ein Dienstverhältnis einzugehen, verstößt dies gegen das Freizügigkeitsgebot des EG-Rechtes und ist das Konkurrenzverbot derart weit gefasst, dass es einem unzulässigen und daher unwirksamen Berufsverbot gleichkäme.