( § 4 Abs 4 ASVG, § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ) Die Vereinbarung der Auszahlung des Honorars in 3 Teilen in relativ großen zeitlichen Abständen lässt eher auf das Vorliegen eines Werkvertrages schließen, weil bei einem (freien) Dienstvertrag das Entgelt typischerweise regelmäßig in kürzeren Abständen (monatlich) anfällt. BMAGS 24.07.1998, 120.156/2-7/98. (ZAS Jud. 6/1999)