( § 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG ) Die Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit unterscheidet den freien Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag im Sinne des ABGB und damit im Sinne eines sozialversicherungspflichtigen Dienstvertrages iSd § 4 Abs 2 ASVG. BMAGS 24.07.1998, 120.580/2-7/97. (ZAS Jud. 6/1999)