( § 914 ABGB, § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ) Die im Anstellungsvertrag eines der gewerblichen Sozialversicherung nach dem GSVG unterliegenden GmbH-Geschäftsführers enthaltene Vereinbarung, wonach die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge des Geschäftsführers übernimmt, ist so zu verstehen, dass die Gesellschaft die dem Geschäftsführer vorgeschriebenen Beiträge zu ersetzen hat. Eine vertraglich übernommene Verpflichtung der GmbH, die vorgeschriebenen SV-Beiträge selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Geschäftsführer einzuzahlen, lässt sich daraus nicht entnehmen. Mangels anders lautender konkreter Vereinbarung hätte der Geschäftsführer als Abgabenschuldner primär die SV-Beiträge selbst abführen müssen und das Recht gehabt, die von ihm abgeführten Beiträge von der Gesellschaft vergütet zu erhalten. Die von der SV-Anstalt vorgeschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Nebengebühren (Mahngebühren, Verzugszinsen) beruhen auf einer Vernachlässigung der Abführungspflicht durch den Geschäftsführer selbst, diese Nebengebühren hat daher die Gesellschaft nicht zu ersetzen. ASG Wien 24.06.1999, 32 Cga 38/98m, rk.