( § 864a ABGB ) Auch ein nicht unter wirtschaftlichem Druck abgegebener Verzicht eines Arbeitnehmers kann rechtsunwirksam sein, wenn er durch Unterfertigung eines arbeitsvertraglichen Formblattes erfolgt und der Gegenstand des Verzichts - hier in Form einer Generalklausel - nicht besonders hervorgehoben wird.
OLG Wien 24.11.1999, 8 Ra 186/99b, Revisionsrekurs zulässig