( § 133 GSVG ) Die in § 133 GSVG als eine der Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeit genannte „Schwäche“ von körperlichen und geistigen Kräften lässt ein höheres Alter an sich noch nicht als die alleinige Ursache für Erwerbsunfähigkeit annehmen. OLG Wien 29.06.1998, 10 Rs 108/98. (ZAS Jud. 6/1999)