( § 133 Abs 2 GSVG ) Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben auszugehen bzw. zu prüfen, ob diese objektiv in Hinblick auf den betreffenden Betrieb erforderlich war. Dabei ist nicht von den Ergebnissen bei schlechter Betriebsführung, sondern von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. OLG Linz 09.06.1998, 12 Rs 118/98. (ZAS Jud. 6/1999)