( § 203 ASVG, § 67 Abs 1 Z 1 ASGG ) Durch einen Bescheid über die Gewährung einer Versehrtenrente ab einem bestimmten Zeitpunkt wird implizit ausgesprochen, dass für den davor liegenden Zeitraum keine Rentenleistung zu erbringen ist. Diese negative Entscheidung bildet eine taugliche Grundlage für eine Bescheidklage gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG; eine Säumnisklage ist unzulässig. OGH 04.05.1999, 10 Ob S 15/99z .