( § 4 Abs 2 ASVG ) Daraus, dass Animierdamen in einem Nachtlokal „in Animierkleidung“ angetroffen werden, der Nachtlokalbesitzer ihnen den Geschlechtsverkehr im Séparée untersagt hat und sie am Umsatz beteiligt sind, kann für sich allein genommen das Bestehen einer Versicherungspflicht iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG nicht abgeleitet werden, ehe nicht die weiteren Voraussetzungen hiefür, insbesondere eine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit und die dadurch fehlende Möglichkeit, über die Arbeitszeit auf längere Zeit frei zu verfügen, erwiesen sind. VwGH 01.06.1999, 99/08/0044. (Bescheid aufgehoben)