( § 4 Abs 2 ASVG ) Das Fehlen grundsätzlicher persönlicher Arbeitspflicht, also die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch (geeignete) Dritte verrichten zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Auf die Nichtausübung der vertraglich eingeräumten Berechtigung, sich vertreten zu lassen, kommt es nicht an. Die Nichtausübung kann allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob die Berechtigung nur zum Schein vereinbart wurde, sowie dafür von Bedeutung sein, ob die Parteien nachträglich und einvernehmlich vom Vertretungsrecht wieder abgekommen sind. BMAGS 24.07.1998, 120.639/3-7/97. (ZAS Jud. 6/1999)