( § 109 Abs 3 ArbVG ) Betrifft eine Betriebsänderung Kleinbetriebe, die einem größeren Unternehmen angehören, besteht ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls dann, wenn sich die wirtschaftliche Maßnahme betriebsübergreifend auf mehrere Betriebe des Unternehmens erstreckt und in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist in einem solchen Fall für die Berechnung des Schwellenwerts auf die Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens abzustellen.