( § 4 Abs 4 EFZG, § 8 Abs 8 AngG ) Befindet sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand, und wird er vom Arbeitgeber telefonisch davon verständigt, dass er gekündigt sei und mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu kommen brauche, besteht keine Verpflichtung, in diesem Fall den Arbeitgeber ohne Verzug von der Arbeitsverhinderung in Kenntnis zu setzen. Eine Verwirkung des Entgeltanspruchs gemäß § 4 Abs 4 EFZG kann daher nicht eintreten. OLG Wien 28.04.1999, 7 Ra 44/99p, Revision unzulässig.