( § 3 Abs 1 ArbVG ) Die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Regelungen betreffend Urlaubs- und Krankenentgelt können nicht ohne weiteres durch Sondervereinbarungen außer Kraft gesetzt werden. Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG sind Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Diese Wertung ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei auch sozialpolitische Zwecke zu berücksichtigen sind. Insbesondere hinsichtlich der Entgeltregelung im Krankheitsfall, kann ein „Abkaufen“ von Krankenständen nicht tolerierbar sein, weil es wegen dadurch allenfalls erbrachter Arbeitsleistung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung geeignet ist, sich nachteilig auf die Gesundheit der Arbeitnehmer auszuwirken. ASG Wien 26.05.1999, 14 Cga 133/98z, Berufung erhoben.