( § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, § 1157 ABGB ) Die Weisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.
( § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, § 1157 ABGB ) Die Weisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.