( § 31 Abs 1 AngG ) Kommt es gar nicht zum Dienstantritt, sieht das Gesetz für bestimmte Fälle ein Rücktrittsrecht vor. Tritt der Arbeitgeber ohne wichtigen Grund von einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstvertrag zurück, hat er dem Angestellten das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber vom Tage des Dienstantritts bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen (§ 31 Abs 1 AngG). Diese Ersatzansprüche werden im Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig; es erfolgt keinerlei Einrechnung, weil es sich dabei um eine Art abstrakten Schaden handelt. ASG Wien 27.05.1999, 34 Cga 41/98t, rk.