( § 1154, § 1157 ABGB ) Hat ein Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich ein höheres Entgelt vereinbart, als es dem betrieblichen Niveau entspricht, kann er dieses Entgelt nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer anpassen, mit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen hat. Bundesarbeitsgericht/BRD 01.07.1999, 2 AZR 826/98. (Betriebs-Berater 1999/2562, Heft 49)