( § 1014 ABGB ) Ein Spesenpauschale von monatlich S 3.000,- stellt einen Entgeltbestandteil des Arbeitnehmers dar, der nicht nachträglich mit Belegen gerechtfertigt werden muss.
( § 1014 ABGB ) Ein Spesenpauschale von monatlich S 3.000,- stellt einen Entgeltbestandteil des Arbeitnehmers dar, der nicht nachträglich mit Belegen gerechtfertigt werden muss.