( § 82 lit d, lit e GewO ) Der Entlassungstatbestand des § 82 lit e GewO erfordert nicht die Vollendung des Geheimnisverrats, es genügt vielmehr der Versuch für die Verwirklichung. Liegt eine strafbare Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vor, ist der Verrat unter der (wohl immer zutreffenden) Voraussetzung der Vertrauensverwirkung auch tatbestandsmäßig iSd § 82 lit d GewO. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bei der - vom Käufer der Baufahrzeuge veranlassten und vom Verkäufer durchgeführten - Manipulation an den Betriebsstundenzählern der verkauften Baufahrzeuge, sondern bei den (Beweis-)Urkunden über den ursprünglichen Stundenstand in Hinblick auf die vom Käufer nachträglich bestrittene Veranlassung der Manipulation um ein Geschäftsgeheimnis, wenn die den ursprünglichen Stundensatz dokumentierenden Urkunden eben nicht bekannt waren, und zwar weder allgemein noch dem geplanten Mitteilungsempfänger. OLG Wien 16.09.1999, 10 Ra 141/99z.