( § 82 lit d GewO ) Scheiterte die Vollendung des Diebstahls (hier: eines Striezels) nur daran, dass ein Zeuge zufällig anwesend war und die Vorgangsweise des Arbeitnehmers bemerkte, hat der Arbeitnehmer den Straftatbestand des versuchten Diebstahls zu verantworten. Dies berechtigt den Arbeitgeber gemäß § 82 lit d GewO zur Entlassung. OLG Wien 16.09.1999, 10 Ra 174/99b, in Bestätigung von ASG Wien 25. 1. 1999, 10 Cga 111/98k, ARD 5064/49/99, Revision erhoben.