( § 4a BPGG ) Bedarf ein Pflegebedürftiger bloß außer Haus (also außerhalb des Pflegeheimes, in dem er untergebracht ist) eines Rollstuhls, der durch Dritte geschoben werden muss, kann er sich aber im Heim (im Zimmer) auch mit einem Gehbock oder gestützt durch ihn begleitende Personen (wenngleich geringfügig und nur über kurze Strecken) fortbewegen, liegt keine derartige schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und damit Gebrechlichkeit vor, die ein für die Pflegegeldstufe 4 erforderliches überwiegendes Angewiesensein auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls rechtfertigt. OGH 18.02. 1999, 10 Ob S 410/98m .