( § 4 Abs 2 BPGG ) Bei einem Pflegebedarf für Betreuung und Hilfe von durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich, jedoch nicht durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich besteht weiterhin nur ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2. Ein darüber hinausgehender Pflegebedarf durch das (allfällige) Erfordernis der Beaufsichtigung wegen geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen ist nicht zu berücksichtigen. OGH 16.03.1999, 10 Ob S 389/98y .