( § 19 Abs 3 BPGG, § 408 ASVG ) Wird nach dem Tod eines Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes beantragt, die Fortsetzungsberechtigung jedoch durch den Versicherungsträger mit Bescheid abgewiesen, kann dieser negative Leistungsbescheid mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden und geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über.