( § 879 ABGB, § 20 AngG ) Räumt ein Arbeitgeber als Versicherungsunternehmen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, enthält die Bedingung, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer. Bundesarbeitsgericht/BRD 23.02.1999, 9 AZR 737/97. (NZA 1999/1212, Heft 22)