( § 4 Abs 1 UrlG ) Äußert ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber den Verbrauch seines Urlaubs während der Kündigungsfrist angeboten hat, diesem gegenüber, er werde vorher anrufen, wenn er auf Urlaub gehe, gibt er damit zu erkennen, dass er das Angebot des Arbeitgebers, den Urlaub während der Kündigungszeit zu konsumieren, zwar kenne, sich aber offensichtlich noch eine Überlegungsfrist einräumen wolle, wann er tatsächlich auf Urlaub gehen werde. Daraus kann aber nicht eine verbindliche Urlaubsvereinbarung hinsichtlich der Konsumation des gesamten Urlaubs während der Kündigungszeit abgeleitet werden. OLG Wien 28.06.1999, 10 Ra 80/99d, Revision unzulässig.