( § 28 Abs 1, § 2 Abs 2 AuslBG ) Es ist denkbar, dass ein Arbeitnehmer aus eigenem wirtschaftlichen Interesse (Verlust einer Prämie), also „unternehmerisch“ und eigenmächtig, für seine - verletzungsbedingte - Abwesenheit für seine Vertretung durch einen Ausländer sorgen wollte, so dass die Behörde nicht von vornherein davon ausgehen kann, dass ein bei verbotener Beschäftigung angetroffener Ausländer zum Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. VwGH 26.05.1999, 97/09/0117 .. (Bescheid aufgehoben)