( BAO § 212a Abs 3, § 230 Abs 6 ) Wird ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs 3 BAO zurückgewiesen, steht dies einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen. Der neuerliche Antrag bewirkt gemäß § 230 Abs 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, aber auch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben sind. VwGH 98/15/0017, 98/15/0076 - 0080 v. 18.02.1999. (Bescheid aufgehoben)