(EStG § 124a) Da das BMF die Ansicht vertritt, dass § 124a Z 4 EStG mit der Bezugnahme auf das der Betriebsveräußerung „zugrunde liegende Rechtsgeschäft“ nicht (bloß) den formellen Veräußerungsvertrag anspricht, so dass auch bereits eine bindende Vereinbarung im Vorfeld des späteren Vertragsabschlusses ein „zugrunde liegendes Rechtsgeschäft“ darstellen kann, kann auch eine bindende Vereinbarung über eine Betriebsveräußerung vor dem 15. 2. 1996 den Hälftesteuersatz sichern. Wesentlich ist aber jedenfalls, dass als „zugrunde liegendes Rechtsgeschäft“ iSd § 124a Z 4 EStG nur ein solches angesehen werden kann, das von jenen Vertragsparteien abgeschlossen worden ist, die auch die (spätere) Betriebsvereinbarung bzw. Mitunternehmeranteilsveräußerung vereinbart haben. BMF v. 28.10.1999.