( BPGG § 12, ASGG § 67 Abs 1 Z 1 ) Über das Ruhen von Pflegegeldansprüchen ist stets mit Bescheid abgzusprechen. Eine dem die Erhöhung des Pflegegeldes aussprechenden Bescheid angeschlossene, auf das Ruhen hinweisende „Abrechnung“ weist keine Bescheidqualität auf. Es liegt somit keine Entscheidung über des Ruhen das Pflegegeldes mit Bescheid vor, weshalb die Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG fehlt. OGH 10 Ob S 87/99p v. 04.05.1999.