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ASVG § 142

SozialversicherungARD 5085/11/99 Heft 5085 v. 21.12.1999

( ASVG § 142 ) An einem Raufhandel, der zur Versagung von Krankengeld für dabei zugezogene Verletzungen führt, sind jene Personen beteiligt, die im Zuge des Geschehens Partei ergreifen und sich gegenüber anderen derart feindselig verhalten, dass ein Raufhandel zu erwarten ist. LG Graz 32 Cgs 27/98 v. 23.04.1998. (ZAS Jud. 5/1999)

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