( ASVG § 49 Abs 3 Z 1 ) Hinsichtlich der Beitragsfreiheit von Fahrtkostenersatz kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufwand des Dienstnehmers an, sondern die Beitragsfreiheit der Auslagenersätze wird nur so weit gewährt, als hiefür auch die Befreiung von der Lohnsteuer besteht. VwGH 98/08/0338 v. 13.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)