( KommStG § 5 ) Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Schreiben v. 3. 11. 1999 (MA 4/2 - 376/99) mitgeteilt, dass er die von Taucher (Kommunalsteuergesetz-Kommentar, Wien 1998, § 5 Tz 55 ff.) vertretene Ansicht, dass die vom Arbeitgeber im Krankheitsfall nach dem EFZG fortzuzahlenden Entgelte nur insoweit in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen seien, als sie den Erstattungsbetrag der Gebietskrankenkasse übersteigen, sowie dass je nach Lohnsumme im Unternehmen - ohne Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage - die Löhne nicht bzw. nur zu 30% kommunalsteuerpflichtig (vgl. § 8 Abs 1, 2 und 7 EFZG), wären, nicht teilt. (ASoK 1999/392, Heft 12)