Wie aus dem BMF verlautet, ist eine Abänderung der Individualpauschalierungsverordnung (siehe ARD 5043/1/99) in Ausarbeitung. Diese soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pauschalierung zweifach begrenzen. Einerseits dürfen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten in keinem der Bemessungsjahre (1997 bis 1999) das arithmetische Mittel aus den Jahren 1997 bis 1999 um mehr als 20% überschreiten. Andererseits darf auch der durchschnittliche Verhältnisprozentsatz der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu den Umsätzen des Bemessungszeitraumes in keinem der einzelnen Bemessungsjahre das jeweilige Verhältnis in den Jahren 1997 bis 1999 um mehr als 20% übersteigen. Wird auch nur in einem der Bemessungsgrundlagenjahre 1997 bis 1999 eine der beiden Begrenzungen überschritten, steht die Möglichkeit der Pauschalierung für die Jahre 2000 bis 2002 diesem Abgabepflichtigen nicht mehr offen. Dies würde bedeuten, dass das übermäßige Vorziehen von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in das Jahr 1999 genauso wie das übermäßige Verschieben von Einnahmen aus dem Jahr 1999 in das Jahr 2000 in bestimmten Fällen dazu führen kann, dass sich der Abgabepflichtige selbst um die Möglichkeit der Pauschalierung bringt. (Information des Fachsenats für Steuerrecht)