( BSVG § 23 Abs 5 ) Auch nicht flächenbezogene Bewertungen sind von Flächenänderungen iSd § 23 Abs 5 erster Satz BSVG betroffen. Ein Zuschlag zum Einheitswert bezieht sich daher auf die dem Einheitswert insgesamt zugrunde gelegte landwirtschaftlich genutzte Fläche. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für eine gepachtete Teilfläche einer Landwirtschaft ist nur jener Einheitswert und nur jener Zuschlag (hier: für überdurchschnittliche Tierhaltung) zugrunde zu legen, der der im Beurteilungszeitraum gepachteten (kleineren) Fläche entspricht, auch wenn der Pächter keine überdurchschnittliche Viehhaltung mitgepachtet hat. VwGH 97/08/0031 v. 13.04.1999. (Bescheid aufgehoben)