( ASVG § 344, § 345 ) Weisungsfrei gestellte Interessenvertreter in einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (paritätische Schiedskommission) fungieren nicht als persönliches Sprachrohr der einen oder der anderen Partei. Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung von Interessenvertretern an der Entscheidung lässt sich daher eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Parteien (hier: Ärztekammer und Gebietskrankenkasse bei der Beurteilung der einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung) in Bezug auf Sittenwidrigkeit nicht ableiten. OGH 2 Ob 7/95 v. 27.02.1997.