( ASGG § 4 Abs 1 Z 1 ) Eine Einschränkung der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit zwischen dem Gerichtsstand des Wohnsitzes und jenem des gewöhnlichen Aufenthalts insoweit, als er nur die Zuständigkeit in Anspruch nehmen dürfe, die die engere Verbundenheit zum Dienstverhältnis aufweist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei Schaffung dieses Gerichtsstandes in Kauf genommen, dass der Wohnort des Arbeitnehmers nicht mit jenem Ort ident ist, an dem die Arbeit zu leisten ist. Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zugunsten des Arbeitgebers zurücktreten. OGH 8 Ob A 292/98v v. 28.01.1999.