( GSVG § 26 Abs 3 Z 1 , VO (EWG) 1408/71 Art 14d ) Übt ein Selbständiger neben seiner selbständigen Tätigkeit eine unselbständige Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat aus, aus der er ein die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG übersteigendes Einkommen bezieht, hat er, solange er aus seiner selbständigen Tätigkeit in Österreich nur Verluste lukriert, hiefür keine SV-Beiträge zu entrichten.
VwGH 97/08/0612 v. 21.09.1999