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ASVG § 67 Abs 10

SozialversicherungARD 5083/22/99 Heft 5083 v. 14.12.1999

( ASVG § 67 Abs 10 ) § 31 KO ermöglicht nur die Anfechtung einer Leistung des späteren Gemeinschuldners an den Gläubiger, falls bei diesem näher umschriebene Voraussetzungen vorliegen. Keinesfalls kann jedoch in Bezug auf diese Bestimmung die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung eines Beitragsschuldners als aufgehoben angesehen werden. Diese Zahlungsverpflichtung besteht vielmehr unbeschadet des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Antrags auf Konkurseröffnung weiter. Hat die Gebietskrankenkasse den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, wird der Geschäftsführer nur dann von der Haftung für die rückständigen SV-Beiträge befreit, wenn er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit alle Zahlungen einstellt. VwGH 97/08/0394 v. 16.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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