( AlVG § 10 Abs 1 ) Dass ein Arbeitsloser aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als 2 Stunden sitzen kann, kann einen wichtigen Grund iSd § 10 Abs 1 AlVG darstellen, um eine vom AMS angebotene Kursteilnahme zu verweigern. Ebenso kann ein Arbeitsloser, dem eine Wiedereingliederungsmaßnahme („Arbeitstraining“) ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen wird, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AIVG ausgeschlossen werden. VwGH 97/08/0025 v. 13.04.1999. (Bescheid aufgehoben)