( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i ) Ein ohne Vollmacht des betroffenen Arbeitnehmers erfolgter Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Maßnahme des Arbeitgebers stellt keine Geltendmachung eines Anspruchs durch den Arbeitnehmer dar. Einer wegen eines solchen Widerspruchs vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung liegt kein verpöntes Motiv zugrunde.
ASG Wien 25 Cga 72/97h v. 11.02.1999, Berufung erhoben