( ArbVG § 105 Abs 1, MSchG § 10 ) Eine Arbeitnehmerin, die nach Beendigung ihres Karenzurlaubs infolge Betriebsschließung zunächst dienstfrei gestellt und nach Beendigung des Mutterschutz-Kündigungsschutzes gekündigt wird, hat - nachdem für den Betrieb kein Betriebsrat mehr besteht - keinen Anspruch auf Einhaltung des dem formellen Anfechtungsrecht vorangehenden arbeitsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens, insbesondere auf Verständigung über die beabsichtigte Kündigung bei sonstiger Unwirksamkeit der Kündigung. Sie hat auch nicht das Recht, in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt zu werden, um in den Genuss des Vorverfahrens zu gelangen.