( ArbVG § 105 Abs 1 ) Ob die Erwähnung einer Kündigungsabsicht gegenüber dem BR-Vorsitzenden anlässlich eines Gesprächs anderen Inhalts bloß eine völlig nebensächliche Bagatellbemerkung oder eine ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck bringt, ist nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilen, wozu es der möglichst genauen Feststellung der näheren Umstände bedarf, unter denen die Erwähnung der Kündigungsabsicht erfolgte.