( ZPO § 355 ) Bestätigt das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts, mit der der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren auch dann nicht mehr bekämpft werden, wenn das Erstgericht über die mangelnde Berechtigung der Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausdrücklich im Spruch der bekämpften Entscheidung absprach, diese Berechtigung aber eindeutig in den Entscheidungsgründen verneinte. OGH 10 Ob S 93/99w v. 01.06.1999.