( ZPO § 411 ) Die Durchführung eines weiteren Verfahrens über eine durch Zahlungsbefehl rechtskräftig entschiedene Klage stellt einen Eingriff in die Rechtskraft des Zahlungsbefehls dar, so dass die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren aufgrund eines Einspruchs durch einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten ab der Erhebung des Einspruchs an einer Nichtigkeit leiden, die vom OGH nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist. OGH 9 Ob A 345/98w v. 24.02.1999.