( ZPO § 232 ) Der Sachzusammenhang zwischen Hauptbegehren eines klagenden Arbeitnehmers (Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses) und seinem Eventualbegehren (Entlassungsanfechtung) in der Weise, dass die Entlassungsanfechtung eine das Dienstverhältnis beendende wirksame Entlassung voraussetzt, begründet nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit; vielmehr ergibt sich schon allein daraus die völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlage. OGH 8 Ob A 158/99i v. 26.08.1999.