( RAT TP 2 ) Bei einer Drittschuldnerklage ist die Honorierungsfrage in jedem Fall dahin zu prüfen, welcher Anspruch der überwiesenen Forderung zugrunde liegt (hier: Arbeitsentgelt). Ist die Klagserzählung derart neutral formuliert, dass sie - nach Austausch der Bezeichnung des Exekutionsgerichtes und des Datums des Exekutionsbewilligungsbeschlusses - auch für andere Fälle einer Drittschuldnerklage verwendet werden kann, handelt es sich um den typischen Fall einer Klage, die auch vom nicht akademischen Personal eines Rechtsanwaltes formuliert werden kann, so dass die Drittschuldnerklage nur nach TP 2 RAT zu honorieren ist. OLG Wien 10 Ra 179/99p v. 20.07.1999.