( RAT TP 2, TP 3 ) Da eine Drittschuldnerklage nach einem schablonenhaften Muster auch von einem nicht juristisch gebildeten Gehilfen eines Rechtsanwaltes aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfasst und der relevante Sachverhalt kurz dargestellt werden kann, sind Kosten nur gemäß TP 2 Rechtsanwaltstarif (RAT) zuzuerkennen. Daran ändert auch die in der Klage enthaltene Streitverkündung an den Verpflichteten nichts. OLG Wien 10 Ra 226/99z v. 21.10.1999.