( FinStrG § 37, § 80 ) Hat eine Person Aufbaumittel (Anabolika) amerikanischer und norwegischer Herkunft, die im Inland im legalen Handel nicht erhältlich sind, von einer anderen Person gekauft, kann die Finanzbehörde auf den Verdacht eines Vorsatzes schließen, der auch die Kenntnis davon zu umfassen hat, dass es sich um eine Sache handelt, die mit dem Makel einer der im Gesetz bezeichneten Vortaten behaftet ist, d.h. hinsichtlich deren ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung bzw. eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde (Abgabenhehlerei). VwGH 98/16/0410 v. 04.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)