( FinStrG § 207a, EO § 378 ) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Finanzstrafe schaffen weder ein Pfand- noch sonst ein Befriedigungsrecht und verlieren daher mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestraften ihre Wirksamkeit, sofern die betroffenen Vermögensobjekte in die Masse fallen und für die Forderung auch kein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht. Die einstweiligen Verfügungen sind demzufolge im Falle der Konkurseröffnung von Amts wegen, jedenfalls aber über Antrag des Masseverwalters aufzuheben. OGH 14 Os 175/98 v. 02.03.1999.