( ABGB § 1152, § 1154 ) Wurde eine Zulage ohne Befristung und Widerrufsvorbehalt für eine ohnehin geschuldete Leistung zugesagt, ist eine Teilkündigung bloß bezüglich dieses Entgelts bei unveränderter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unzulässig. Mangels Widerrufsvorbehalts für den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist dessen unveränderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht Geschäftsgrundlage für die Zusage der Zusatzleistung an den Arbeitnehmer (vgl. dazu auch OGH 8 Ob A 332/94 v. 9. 2. 1995 = ARD 4668/18/95). ASG Wien 27 Cga 140/96x und 21 Cga 324/97p v. 25.03.1999, Berufung erhoben.