( AngG § 26 Z 2 ) Hat ein Arbeitnehmer bereits mehrmals auf seine unterkollektivvertragliche Entlohnung hingewiesen und nach den ihm zugestandenen Gehaltserhöhungen weiterhin darauf beharrt, mit dem Gehalt nicht einverstanden zu sein, und beanstandete auch der Prüfer der Gebietskrankenkasse die Entlohnung dieses Arbeitnehmers, musste dem Arbeitgeber klar sein, dass offenkundig massiv in Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen wurde. Hätte der Arbeitgeber tatsächlich Zweifel an der Berechtigung der Forderungen des Arbeitnehmers gehabt, wäre es allein seine Sache gewesen, möglichst rasch fachmännischen Rat einzuholen. Wurden trotz dieser Sachlage die weiter aufrecht-erhaltenen Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers nur mit dem vagen Hinweis auf zukünftige Gespräche über die Einstufung beantwortet, die Nachzahlung der Differenzbeträge aber abgelehnt, musste der Arbeitnehmer auf Grund dieses Verhaltens des Arbeitgebers vor seiner Austrittserklärung keine Nachfrist setzen. OGH 8 Ob A 56/99i v. 08.07.1999.